Batteriegesetz

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Hinweise zur Batterieentsorgung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien und Akkus, die im Lieferumfang einiger von uns angebotener Geräte enthalten sind, sind wir als Vertreiber gemäß dem Batteriegesetz (BattG) dazu verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:

(1) Batterien können Sie nach Gebrauch unentgeltlich an den Verkäufer unter der oben angegebenen Anschrift zurückgeben.

(2) Derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert (Endnutzer), ist zur Rückgaben von Altbatterien gesetzlich verpflichtet.

(3) Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgekreuzten Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd = Cadmium, Hg = Quecksilber oder Pb = Blei) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen.


Diverse Artikel aus unserem Sortiment enthalten gegebenenfalls fest verbaute oder im Lieferumfang enthaltene Batterien oder Akkus.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Akkus und Batterien nicht in den Hausmüll gelangen. Sie als unser Kunde und Endverbraucher sind dazu verpflichtet schadstoffhaltige Batterien und Akkus, die leer oder defekt sind und somit als Abfälle gelten, nach deren Verwendung an uns, den Vertreiber, zurück zu senden oder diese bei einer öffentlich rechtlich dafür eingerichteten Rücknahmestellen (z.B.: öffentliche Sammelstellen der Städte und Gemeinden) zurückzugeben.

Inzwischen finden Sie entsprechende Sammelbehälter der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien an vielen Tankstellen, öffentlichen Einrichtungen, Fachhandelsketten und Großhändlern. Mit Sicherheit auch bei Ihnen in der Nähe. Auch wir haben einen entsprechenden Sammelbehälter und entsorgen für Sie die von Ihnen zurück gesendeten Batterien und Akkus fachgerecht.

Batterien und Akkus müssen mit einem der folgenden Symbole und einen Hinweis auf die verwendeten Schadstoffe gekennzeichnet sein.

Cd = Batterie/Akku enthält Cadmium
Hg = Batterie/Akku enthält Quecksilber
Pb = Batterie/Akku enthält Blei


Die Batterieverordnung ab dem 01.10.1998 [1]

Durch Paragraph 3 in Verbindung mit den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung sind die Hersteller und Importeure von Batterien verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Batterien nach dem Gebrauch zurückgegeben werden und danach einer ordnungsgemäßen Verwertung und Entsorgung zugeführt werden können. Zu diesem Zweck sollte ein gemeinsames Rücknahmesystem geschaffen werden. Die Hersteller und Importeure, die sich nicht diesem System anschließen, müssen ein eigenes Rücknahmesystem einrichten oder einen als „beauftragten Dritten“ handelnden Anbieter mit der Batterierücknahme betrauen.

Das gemeinsame Rücknahmesystem für Deutschland ist die im Jahr 1998 gegründete Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien). Zum 31.12.2007 waren dort mehr als 900 Batteriehersteller und –importeure registriert, von denen 33.225 Tonnen Gerätebatterien auf den deutschen Markt gebracht wurden. Im selben Jahr wurden 14.132 Tonnen Gerätebatterien zurückgenommen. Das entspricht einer guten Quote von ca. 43%.

Der Verwertungsanteil, der im Jahr 1999 noch bei 19% lag, konnte bis 2007 auf 92% gesteigert werden. Damit wurden 12.450 Tonnen Batterien verwertet. 1.137 Tonnen Batterien, vor allem unsortierbare Batteriegemische (81%) und nichteindeutig als quecksilberfrei zu erkennende Alkali-Mangan-Batterien (14%), waren auf Sonderabfalldeponien zu beseitigen.

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung wurde die EU-Richtlinie 98/101/EG in nationales Recht umgesetzt. Sie enthält ein Verbot schadstoffhaltiger Batterien sowie einen Grenzwert für den Gehalt an Quecksilber (0,0005 %) in Batterien. Infolge des sinkenden Quecksilbergehalts konnten die Verwertungsmöglichkeiten der Altbatterien mittlerweile wesentlich verbessert werden.


Zum 01.12.2009 wird die Batterieverordnung durch das Batteriegesetz abgelöst

Für Sie als Verbraucher entstehen dadurch keine neuen Regeln oder Pflichten. Die alte Pflicht der fachgerechten Entsorgung bleibt allerdings bestehen. Entsorgen Sie also wie gewohnt verbrauchte Akkus und Batterien in einem Sammelbehälter der GRS, bei einer öffentlichen Sammelstelle oder durch Rücksendung an uns.


Das Batteiegesetz ab dem 01.12.2009 [2]

Mit dem neuen Gesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland die europäische Altbatterierichtlinie in nationales Recht um. Das Gesetz wird die seit 1998 geltende Batterieverordnung zum 1. Dezember 2009 ersetzen. Neben Grenzwerten für den Einsatz von Cadmium und Quecksilber beinhaltet das Gesetz erstmals verbindliche Rücknahmequoten für Geräte-Altbatterien und verpflichtet die am deutschen Markt tätigen Hersteller und Importeure, sich gegenüber einem nationalen Herstellerregister anzuzeigen.

Seit dem Inkrafttreten der Batterieverordnung im Jahre 1998 liegt die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung für Altbatterien und Altakkumulatoren in Deutschland grundsätzlich in den Händen der Hersteller, Importeure und Vertreiber. Die Rücknahme der Altbatterien wird dabei weitgehend über den Handel abgewickelt. Für das Segment Gerätebatterien haben die Hersteller und Importeure ein eigenes Rücknahmesystem in Gestalt der Stiftung GRS-Batterien aufgebaut.

Kernstück der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2006/66/EG für Altbatterieentsorgung in nationales Recht ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG). Das Gesetz beschränkt den Einsatz von Quecksilber und Cadmium in Batterien und Akkumulatoren und legt für Gerätebatterien verbindliche Rücknahmequoten von 35% bis zum Jahr 2012 und 45% bis zum Jahr 2016 fest, die von den Herstellern und Importeuren über flächendeckend tätige Rücknahmesysteme erreicht werden müssen. Für Fahrzeug- und Industriebatterien werden die bewährten Rücknahmestrukturen des Handels beibehalten.

Die korrekte Wahrnehmung dieser abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung durch die Hersteller und Importeure wird über ein staatliches Herstellerregister abgesichert. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben. Ergänzend wird auch die bundesweite Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Verhängung von Bußgeldern im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Pflicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung beim Umweltbundesamt konzentriert.

Auszüge (Quellen):
[1] Umweltbundesamt - Zum vollständigen Artikel
[2] Bundesministerium - Zum vollständigen Artikel
Bild © GRS-Batterien - Informationsmaterial


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